Satzung der „Gold Wing Freunde Potsdam e.V.“ (neu ab 28.09.2013)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein fuhrt den Namen „Gold Wing Freunde Potsdam e.V.“ (abgekürzt: GWFP e.V.). Er ist in das Vereinsregister Potsdam unter der Nummer VR 7418 P eingetragen.

2. Der Sitz des Vereins ist 14550 Groß Kreutz / OT Deetz – Havel, Alte Dorfstr. 13

3. Das Geschäftsjahr des Vereins Ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.Dezember 2009.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist ein Zusammenschluss von Bürgern, mit den Zielen:

1. Die Verbundenheit seiner Mitglieder und interessierter Personen mit dem Hobby „GoldWing bzw. Motorrad“ und sicheres Motorradfahren zu fördern. Insbesondere soll das freundschaftliche Miteinander und Aufklärungsarbeit In diesem Bereich durchgeführt werden.

2. Andere befreundete Vereine, mit selben oder ähnlichen Zielen, sowie Dachverbände in ihrem Bestand und in ihren Aufgaben zu unterstützen und zu fördern. Der Verein wird hierzu möglichst viele Mitglieder werben und alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durchführen.

§ 3 Zweckbindung der Mittel

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.Dezember 2009. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Im Rahmen des Vereinszwecks (§ 2) kann der Verein jedoch eigene Einrichtungen schaffen und unterhalten. Jeder gewinnbringende Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich zusammen aus:

• ordentlichen Mitgliedern
• fördernden Mitgliedern
• Ehrenmitgliedern.

1. Ordentliche Mitglieder:

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und sich zur Einhaltung der Bestimmung dieser Satzung sowie zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet.

2. Fördernde Mitglieder:

Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die sich zur Einhaltung der Bestimmung dieser Satzung sowie zur Zahlung eines Förderbetrages verpflichtet. Der Förderbetrag kann durch das fördernde Mitglied nach eigenem Ermessen festgelegt werden. Der Betrag muss mindestens die Höhe des Jahresbeitrages eines ordentlichen Mitgliedes betragen.

3. Ehrenmitglieder:

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch langjährige Zugehörigkeit und aus Alters- und Behinderungsgründen erworben werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, in Deutschland wohnt oder geboren ist, eng mit dem Hobby „GoldWing bzw. Motorrad“ verbunden ist, oder sich im Sinne der Vereinsziele verdient gemacht hat oder sehr engagiert ist.

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder.

4. Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages und durch die Eintragung in die Mitgliederliste erworben.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

• mit dem Tod des Mitgliedes
• durch Selbsterklärten Vereinsaustritt des Mitgliedes
• durch Streichung von der Mitgliederliste
• durch Ausschluss aus dem Verein

1. Der Austritt ist auf Wunsch des Mitgliedes mit der Austrittserklärung sofort oder zum genannten Termin wirksam. Fehlt eine Terminerklärung, so wird sie zum nächsten Quartalsende gültig. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform oder Protokollierung in einer Niederschrift des Vereinsausschusses bzw. der Mitgliederversammlung.

2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung der zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

3. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vereinsausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Überlassenes Vereinseigentum sowie Vereinszeichen/Embleme sind ohne Ersatz und unverzüglich zurückzugeben. Eine Rückzahlung von bereits geleisteten Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht.

§ 7 Rechte und Pflichten

1. Jedes Mitglied hat das Recht aber nicht die Pflicht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied hat das Recht aber nicht die Pflicht, das Vereinsabzeichen/Emblem zu tragen.

3. Stimmrecht In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ehrenmitglieder sind vom Zeitpunkt der Ernennung an, von der Pflicht der Beitragszahlung befreit, behalten aber weiterhin alle Rechte eines Mitgliedes, Insbesondere das Stimmrecht. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Für Mitglieder die nach der zweiten Mahnung Ihren Jahresbeitrag nicht bezahlt haben ruht die Stimmberechtigung bis zur vollständigen Beitragsleistung.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern sowie die fälligen Mitgliederbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.

5. Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt die Satzung an und ist verpflichtet dieser nachzukommen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe der Mitgliederbeiträge, die Art und Weise der Zahlung werden in einer gesondert zu erlassenen Beitragssatzung festgelegt.

2. Über diese Beitragssatzung entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Sollte der Jahresbeitrag trotz Mahnung nach der gesetzten Frist noch nicht bezahlt sein, so kann der Vorstand das betroffene Mitglied sofort ausschließen.

§ 9 Organe des Vereins

Alle Tätigkeiten der Organe des Vereins sind ehrenamtlich

• Der Vorstand
• Der Vereinsausschuss
• Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dein Kassenwart.

• Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, vertreten
• Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben
• Der Vorstand ist berechtig Einzelgeschäfte bis 500,– € abzuschließen. Dafür bedarf es eines Vorstandsbeschlusses mit einer zweidrittel Mehrheit.
• Für Einzelgeschäfte über 500,– € ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung zuständig.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

• Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Erstellen der Tagesordnung
• Einberufung der Mitgliederversammlung
• Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Verwaltung des Vereinsvermögens
• Erstellen des Jahres- und Kassenberichtes
• Vollzug der Rechtsgeschäfte des Vereins

Die drei Vorstände werden einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren, vom Tage der Wahl gerechnet in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl des Vorstandes kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung offen und im Block durchgeführt werden. Eine direkt nachfolgende Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vereinsausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung zur satzungsgemäßen Ergänzung einen Ersatzvorstand. Die Ersatzwahl des Vorstandes muss auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bestätigt werden.

Der Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:

a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Kassenwart
d. Beiräte, sofern benannt
e. Der Vereinsausschuss kann per Beschluss des Vereinsausschusses durch bis zu sechs Beiräte erweitert werden. Die Erweiterung ist den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen und auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses bleiben grundsätzlich bis zur Neuwahl des Vorstandes und erfolgter Geschäftsübergabe im Amt. Außer den Vorstandsmitgliedern können die anderen Mitglieder des Vereinsausschusses ihr Mandat mit schriftlicher Erklärung vorzeitig niederlegen.
f. Der Vereinsausschuss unterstützt den Vorstand in grundsätzlichen Angelegenheiten und in der operativen Vereinsarbeit. Außerdem hat der Vereinsausschuss satzungsgemäß bei Mitgliederangelegenheiten mitzuwirken.
g. Für die Sitzung des Vereinsausschusses sind die Mitglieder vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, rechtzeitig und mit Vorschlag zur Tagesordnung, mindestens jedoch eine Woche vorher, einzuladen.
h. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
i. Die Beschlüsse des Vereinsausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Schriftliche Stimmabgaben und Vertretung im Stimmrecht sind unzulässig.
j. Über die Beschlüsse des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer abzuzeichnen sowie allen Ausschussmitgliedern zuzuleiten ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich oder per Email einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

• Durchführung der Vorstandswahl und Bestätigung / Abwahl der Benennungen für Beiräte und Vereinsausschuss
• Wahl der Kassenprüfer
• Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichts des Vorstandes
• die Entlastung des Vorstandes
• Beschlüsse über eingereichte Anträge zur Geschäfts- und Tagesordnung
• Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
• Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies fordern. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst nach Frist bzw. während der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse werden in offener Abstimmung durchgeführt, falls nicht ein Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung fordern.

Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Eine schriftliche Stimmabgabe und Vertretung Im Stimmrecht ist nicht zugelassen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen Ist. Diese ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Abstimmung enthalten. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann Gäste zulassen, es sei denn, ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten lehnt dies ab.

§ 10 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Mitgliederbeiträgen und Spenden aufgebracht.

Der Kassenwart ist Vorstandsmitglied und hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabschlussrechnung vorzulegen.

Er verwaltet das Konto des Vereins und führt die Barkasse. Der Kassenwart ist berechtigt die Führung der Barkasse an ein Vorstandsmitglied bzw. an ein Mitglied des Vereinsausschusses zu übertragen. Wenn ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des Vereinsausschusses die Barkasse führt, so hat dieser eine Rechenschaftspflicht gegenüber dem Kassenwart. Die Rechenschaft über die Barkasse hat monatlich zu erfolgen.

Die Jahresabschlussrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzubringen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins nach Beschluss des Vorstandes an eine gemeinnützig anerkannte Institution, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Vorstand hat, mit dem zuständigen Finanzamt, abzustimmen, ob die ausgewählte Institution auch als gemeinnützig anerkannt ist. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung, auf der die Auflösung beschlossen werden soll, hat mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich, mit einem einfachen Brief und unter Hinweis auf den Auflösungsantrag zu erfolgen. Für die Beschlussfassung ist die Anwesenheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder und drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der Versammlung weniger als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so ist mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Diese, weitere Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Groß Kreutz / OT Deetz, den 28.09.2013